Das Strafrecht soll als Prävention gegen Straftaten fungieren. Gelingt dies nicht, also schrecken die möglichen Konsequenzen einen Täter nicht von einer Tat ab, wird das Strafrecht repressiv. Das heißt, das Strafrecht gilt jedem als Warnung, sich an die gesetzlichen Regeln zu halten. Sofern diese nicht eingehalten werden, beinhaltet das Strafrecht auch Regeln zur Bestrafung für eine Straftat. Ein entscheidender Punkt in dieser Bestrafung ist das Strafmaß, denn hier wird festgelegt, wie hoch eine Geldstrafe ausfällt oder wie lange ein Täter ins Gefängnis muss.
Der Weg zum Strafmaß
Doch bevor es zur Festlegung des Strafmaßes kommt, ist im Rahmen der Prozessordnung erst einmal die Feststellung der Schuld vorgesehen. Wer unschuldig ist, muss sich auch über ein Strafmaß keine Sorgen machen; aber wer vor Gericht für schuldig befunden wird, dem blüht eine noch nicht näher bezifferte Strafe.
Der Weg zum Strafmaß:
- Schuldprinzip
- Delikt
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafe
- Strafrahmen
- Strafmaß
- Strafzumessung
Schuldprinzip
Erste Voraussetzung ist immer das Schuldprinzip. Einem Täter muss also tatsächlich seine Schuld nachzuweisen sein, um über seine Strafe zu befinden. Je nach Delikt – z.B. Vorsatz oder Fahrlässigkeit –, Tatbestand und Art der Rechtswidrigkeit wird die Schuld bemessen. Sofern sie zutrifft, wird je nach Schwere der Schuld eine Strafe ermessen. Doch das Strafmaß kann nur innerhalb eines bestimmten Strafrahmens festgelegt werden.
Strafrahmen
Damit sich jede Strafe im wahrsten Sinne des Wortes im Rahmen hält, sieht das Strafgesetz bestimmte Begrenzungen für Strafen vor, zum Beispiel für die Höhe von Geldstrafen oder die Dauer von Freiheitsstrafen.
- Strafrahmen bei Geldstrafen: Bei Geldstrafen liegt der Strafrahmen bei 5 – 360 Tagessätzen. Die Höhe des Tagessatzes wird bei jedem Delinquenten individuell angepasst und orientiert sich an dessen Nettoeinkommen.
- Strafrahmen bei Freiheitsentzug: Freiheitsstrafen liegen zwischen 1 Monat und 15 Jahren, sofern gesetzlich kein anderer Strafrahmen für eine bestimmte Straftat vorgegeben ist. Besonders schwere Straftaten, wie zum Beispiel das schwerste Tötungsdelikt Mord, verlangen nach einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Ein Richter hat sich bei der Strafzumessung, also der Festlegung des Strafmaßes, an den vorgegebenen Strafrahmen zu halten.
Ausnahmen
Es besteht jedoch laut §49 StGB die Möglichkeit, eine Strafe unter besonderen Umständen zu mildern und auch im Jungendstrafrecht können bestimmte Maßregelungen oder auch Zuchtmittel angewendet werden, um etwas flexibler und damit letztlich auch im Sinne einer gewünschten Resozialisierung zu betrafen.
Woraus ergibt sich das Strafmaß?
Wie aber wird entschieden, zu welchem Maße ein Täter bestraft werden muss? Dem Richter reicht dazu die eigentliche Schuldfrage nicht aus. Er kann also nicht willkürlich innerhalb des Strafrahmens ein Strafmaß auswählen. Hier spielen viele weitere Faktoren der Strafzumessung mit hinein, die letztlich das Strafmaß beeinflussen können.
Elemente der Schuldzumessung
Die Schuldzumessung als Kriterium des Strafmaßes berücksichtigt die abstrakte Tat als Ganzes. So spielen hier für das Strafmaß auch folgende Aspekte rund um Tat und Täter eine zentrale Rolle:
- Motiv
- Gesinnung
- Art und Weise der Tat
- Vorleben, besonders Vorstrafen
- Nachtatverhalten
- Strafempfindlichkeit
Wichtig ist hier, dass Aspekte des Tatbestandes nicht in die Strafzumessung einfließen dürfen, da diese bereits den Strafrahmen vorgeben.
Beispiel: Steuerhinterziehung
Der Strafrahmen für Steuerhinterziehung bemisst sich ganz konkret nach der Höhe der hinterzogenen Steuern. So kann bis 1.000 € ein Verfahren eingestellt werden, bis 50.000 € kann eine Geldstrafe erfolgen, bei mehr als 1 Mio. € hinterzogener Steuern kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren drohen. Innerhalb dieses Strafrahmens wird nun das Strafmaß dahingehend ermittelt, wie sich das Steuerdelikt gestaltet. Ist ein Steuersünder beispielsweise geständig und legt alle seine Daten offen, erwartet ihn ein tendenziell milderes Urteil als wenn er sich der Steuerhehlerei oder der Steuererschleichung in Millionenhöhe schuldig gemacht hat. Bei diesen schwereren Tatbeständen muss er mit einem Höchstmaß von 10 Jahren rechnen.
Beispiel: Körperverletzung
Auch hier wird zunächst zwischen Tatbeständen unterschieden: der versuchten, leichten, schweren oder gefährlichen Körperverletzung. Je nach Tatbestand ergibt sich ein individueller Strafrahmen, innerhalb dessen das tatsächliche Strafmaß durch die Umstände der Körperverletzung beeinflusst wird. So wird ein Ersttäter, der leichte Verletzungen verursacht, sicherlich geringer bestraft, als ein Mehrfachtäter, der mit einem Komplizen und bewaffnet schwere Verletzungen verursacht hat. Tathäufigkeit, Zahl der Angreifer, Bewaffnung, Folgen der Körperverletzung – die Faktoren für das letztendliche Strafmaß innerhalb des Strafrahmens sind sehr vielseitig.
Beispiel: Bedrohung
Doch es muss gar nicht erst zur physischen Auseinandersetzung kommen, damit es einen Tatbestand gibt. Auch der Satz „Ich töte dich!“ kann bereits den Tatbestand der Bedrohung erfüllen und mit Geldstrafen oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. So weit kann es für den Drohenden kommen, wenn seine Drohung als ernst zu nehmen bewertet wird und auch seine individuellen Umstände dies unterstreichen, zum Beispiel, weil er schon häufig Verbrechen begangen hat. Ein Verbrechen ist Bedrohung gleichwohl nicht. Es kann daher genauso gut sein, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.
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