Verwaltungsrecht

Mit dem Begriff Verwaltung bringen viele zunächst einmal mal einen trägen Regierungsapparat in Verbindung, dessen Mühlen sprichwörtlich langsam mahlen. Doch die Verwaltung Deutschlands hat nichts mit einem hölzernen bürokratischen Amtssystem zu tun, sondern mit dem Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern und auch den einzelnen Institutionen untereinander. Das ist ganz und gar nicht langatmig oder träge, sondern ein äußerst dynamisches, vielseitiges Konstrukt. Unser 11880-Rechtsanwalt-Berater durchleuchtet das dazugehörige Verwaltungsrecht, das unser gigantisches Verwaltungssystem in Gang hält. Das ihm zugrunde liegende Verhältnismäßigkeitsprinzip beleuchten wir hier näher.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Verwaltung
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Dabei teilen sich zwei wesentliche Grundbausteine die Gesamtfunktion des Verwaltungsrechts. Der eine ist das allgemeine Verwaltungsrecht, das für die Rechtsinstitute und Verfahren zuständig ist. Im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird die Verwaltung bei den Behörden auf Bundes- und Landesebene festgelegt. Dieser Teil des Verwaltungsrechts betrifft unter anderem:

  • Verwaltungsakte
  • Rechtsverordnungen
  • Öffentlich-Rechtliche Verträge
  • Allgemeines Verwaltungsverfahren
  • Zwangsgelder
  • Unmittelbarer Zwang
  • Ersatzvornahmen

Besonderes Verwaltungsrecht

Während das allgemeine Verwaltungsrecht übergeordneter Natur ist, also auf ganze Bereiche von Verwaltungsaufgaben abzielt, zielt das besondere Verwaltungsrecht konkret auf bestimmte Verwaltungsangelegenheiten ab und stellt für diese die rechtlichen Rahmenbedingungen her. Gleichzeitig ergänzen sich die beiden Rechtsgebiete gegenseitig dort, wo das andere keine eigenen Regelungen aufweist.

Rechtsmaterien im besonderen Verwaltungsrecht

Der Umfang der Rechtsmaterien im besonderen Verwaltungsrecht ist sehr groß und auch nicht allgemein fest umrissen. Daher geben auch wir, um einen Eindruck vom inhaltlichen Wesen dieses Bereiches vom Verwaltungsrecht zu geben, lediglich eine Auswahl wichtiger Rechtsmaterien, die in Frage kommen:

Warum diese Unklarheit? Die hier aufgeführten und zahlreiche weitere Rechtsmaterien und ihre Zugehörigkeit zum Verwaltungsrecht hängen mit den praktischen Gegebenheiten der Verwaltung, deren Angelegenheiten und Kompetenzen in der jeweiligen Rechtsmaterie zusammen. Das heißt, jeder der oben genannten Rechtsbereiche kann, muss aber nicht unbedingt Inhalt des Verwaltungsrechts sein. Das kommt daher, dass viele Aufgaben entweder auf Bundes- oder Landesebene verteilt sind. Ausschlaggebend sind also die Gesetzgebungskompetenzen, die eben auf Bundes- und auch auf Landesebene geregelt sind.

Was ist Verwalten?

Doch wie gestaltet sich der Alltag als Verwalter? Verwalten kann man vieles, Immobilien, Vermögen oder eben auch die Öffentlichkeit. Verwaltung ist nach Definition Planen, Steuern und Dokumentieren. In der Gewaltenteilung ist die Verwaltung neben der Regierung die ausführende Gewalt, also die Exekutive. Dabei geht es im Verwaltungsrecht insbesondere um die Verwaltung von Städten, Bundesländern oder eben dem gesamten Bundesgebiet sowie die rechtlichen Angelegenheiten, die sich im Zuge dieser Verwaltungsarbeit ergeben. Das aber im Verwaltungsrecht niemals ohne die ehernen Grundsätze:

  1. Keine Handlung gegen das Gesetz
  2. Keine Handlung ohne Gesetz
  3. Zweckmäßigkeit der Handlung

Anwalt für Verwaltungsrecht

Ein Prinzip, dass man hier noch anhängen könnte, betrifft die Rechtsmaterie in der praktischen Umsetzung. So kann nämlich theoretisch jeder Bundesbürger gegen eine Entscheidung der Exekutive gerichtlich vorgehen. Die ausführende Gewalt kann angefochten werden, ein wichtiges Kriterium in einem Rechtsstaat. Entspricht eine Verwaltungsentscheidung, die Sie betrifft, einmal nicht den rechtlichen Vorschriften, nehmen Sie sich einen Anwalt für Verwaltungsrecht zu Hilfe. Dieser hilft Ihnen auch bei der wie gesagt nicht immer einfachen Zuordnung von Streitfällen zum Verwaltungsrecht oder eben zu einem anderen Rechtsgebiet.



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