Das Betreuungsrecht betrifft pflegebedürftige Volljährige und deren Recht auf Pflege durch Fachpersonal. Wenn also jemand aus psychischen oder physischen Gründen nicht mehr in der Lage ist, verschiedene Aspekte des Alltags in Eigenregie zu bewältigen, übernimmt diese Regie das Amtsgericht. So sieht das Betreuungsrecht vor, dass zum Wohl des Betroffenen ein Betreuer sämtliche alltäglichen Angelegenheiten übernimmt, wozu übrigens nicht die Pflege oder sozial Betreuung zählen, sondern deren Organisation.
Statuten im Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht unterliegt den Amtsgerichten, genauer gesagt den Betreuungsgerichten. Voraussetzungen für eine gerichtlich angeordnete Betreuung sind die Volljährigkeit des zu Betreuenden sowie dessen Hilfsbedürftigkeit.
Welche Krankheitsbilder können Betreuung erfordern?
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Physische Behinderung, z.B. Lähmung, Taubheit oder Blindheit
- Psychische Behinderung, Hirnschäden aus der frühen Kindheit, Intelligenzdefekte
- Psychische Krankheiten, Zwangserkrankungen, Persönlichkeitsstörungen, aber auch Folgen von Erkrankungen, wie zum Beispiel nach Hirnerkrankungen
- Seelische Behinderung, z.B. Alzheimer (größte Gruppe mit Betreuungsbedarf)
Sind diese Voraussetzungen gegeben und besteht eine Erforderlichkeit für Betreuung, muss ermittelt werden, ob und für welchen Aufgabenbereich ein Betreuer gestellt werden muss.
Wann ist kein Betreuer notwendig?
So ist ein Betreuer zum Beispiel nicht vonnöten, wenn es ausreichend Familienangehörige gibt, die sich um die Angelegenheiten des zu Betreuenden kümmern. Sind darüber hinaus bestimmte Vorsorgevollmachten von der hilfebedürftigen Person ausgesprochen worden, schließt dies auch die gesetzliche Betreuung in diesem Bereich aus. Ist der Bevollmächtigte zu seiner ihm aufgetragenen Aufgabe nicht in der Lage, kann ein gesetzlicher Betreuer auch schlicht zur Überwachung des Bevollmächtigen dienen.
Aufgaben der gesetzlichen Betreuung
Somit kann die Betreuung sich auf sehr kleine Aufgabenbereiche reduzieren, aber auch sehr ausgedehnt sein, wie das Aufgabengebiet der Betreuung zeigt:
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitssorge
- Kontrollbetreuung
- Post- und Fernmeldeverkehr
- Vermögensvorsorge
- Wohnungsangelegenheiten
Auswahl des Betreuers
Das Betreuungsgesetz sieht ausschließlich natürliche Personen als Betreuer vor, das heißt, es können keine Vereine, Dienstleister oder Behörden als Betreuer auftreten. Es muss ein namentlich bestimmter Mitarbeiter sein.
Zudem muss auch die Eignung des Betreuers vorliegen, das heißt, die Betreuung muss dem Betreuer zuzumuten sein. Gleichzeitig darf nicht Betreuer sein, wer in einer Einrichtung tätig ist, in der der Betreute wohnt.
Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Betreute selbst einen Betreuer vorschlagen. Besteht seitens des Betroffenen kein Vorschlag, soll nach Möglichkeit eine Person aus dem familiären Umfeld die Betreuung übernehmen. Sofern dies nicht möglich ist, wird ein Berufsbetreuer gestellt. Das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers kann eingeleitet werden.
Das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers
Dabei geht es in erster Linie darum, die Betreuungsbedürftigkeit festzustellen. Die Notwendigkeit wird durch die persönliche Anhörung der hilfebedürftigen Person durch einen Richter ermittelt. Dazu kann der Betroffene einen Verwandten oder Bekannten hinzuziehen. Auch seitens des Richters können weitere Personen der Anhörung beiwohnen, etwa um ein Sachverständigengutachten oder ärztliches Zeugnis zu erstellen oder um mit Verwandten des Hilfebedürftigen zu sprechen. In einem weiteren Gespräch – oder auch schon direkt beim ersten – kann auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse erörtert werden, ob eine Betreuung notwendig ist und wer diese in welchem Umfang übernimmt.
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