Inhaltsverzeichnis
- Rechtsfürsorge zum Wohl der Betroffenen
- Auswahl des gesetzlichen Betreuers
- Gesetzliche Regelungen zur Betreuerauswahl
- Berufsmäßige gesetzliche Betreuer
- Aufgaben des gesetzlichen Betreuers
- Persönlich und individuell
- Gesetzliche Regelungen zur Betreuungsarbeit
- Tod des Betreuten
- Betreuung? Welches Gericht ist Zuständig
Nicht jeder ist befähigt, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Aufenthalt, wirtschaftliche Belange und vor allem rechtsrelevante Aufgaben werden dann durch einen gesetzlichen Betreuer übernommen. Dabei geht es hier jedoch nicht um einen pflegenden Betreuer oder einen, der erzieherisch oder sozial-tätig auftritt. Ein gesetzlicher Betreuer übernimmt in bestimmten Tätigkeitsbereichen die rechtliche Betreuung, wenn die Betroffenen ihre Rechtshandlungen selbst nicht mehr ausführen können. Unser 11880.com-Rechtsanwalt-Ratgeber erklärt Ihnen alles rund um Auswahl, Aufgaben und Rechte gesetzlicher Betreuer.
Rechtsfürsorge zum Wohl der Betroffenen
Zunächst einmal sei gesagt, dass das moderne Betreuungsgesetz eine enorme Verbesserung zu früheren Gegebenheiten darstellt. Anfang 1992 trat es anstelle von Vormundschaft, Entmündigung oder Gebrechlichkeitspflegschaft und dient vorrangig dem Wohl der Betroffenen. Dabei geht es nicht um körperliche Pflege, sondern darum, die Betroffenen innerhalb eines vorab konkret bezifferten Aufgabenbereiches rechtlich zu versorgen.
Auswahl des gesetzlichen Betreuers
Und auch die Selbstbestimmungsrechte bleiben im aktuellen Betreuungsrecht weitestgehend und soweit möglich erhalten. Dazu gehört auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl des gesetzlichen Betreuers. Als ideal sieht das Betreuungsrecht eine nahestehende Person aus dem familiären Umfeld an, aber auch Mitglieder von Betreuungsvereinen oder Berufsbetreuer können als gesetzlicher Betreuer herangezogen werden. Auch ein ehrenamtlicher gesetzlicher Betreuer kann bestellt werden. Grundsätzlich gilt aber: Macht die betroffene Person einen Vorschlag über einen bestimmten Betreuer und ist dieser bereit und geeignet für diese Aufgabe, ist dieser Vorschlag für das Gericht bindend.
Gesetzliche Regelungen zur Betreuerauswahl
Neben diesen allgemeinen, grundlegenden Vorgaben zur Betreuerauswahl macht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) noch weitere Vorgaben, die den Kreis möglicher gesetzlicher Betreuer einschränken:
- Betreuer muss eine natürliche Person sein
- Behörden- oder Vereinsbetreuer nur mit Einwilligung durch den Verein, bzw. die Behörde
- Angestellte von Pflegeeinrichtungen, in denen der Pflegebedürftige selbst untergebracht ist, dürfen nicht bestellt werden
- Vorschlägen des Betreuten ist weitestgehend und sofern möglich zu entsprechen
- Wenn kein Betreuer vorgeschlagen wird, ist zunächst das persönliche, familiäre Umfeld zu berücksichtigen
- Nur sofern aus diesen Personenkreisen kein gesetzlicher Betreuer bestellt werden kann, wird ein Berufsbetreuer gestellt. Dieser unterliegt der Meldepflicht, falls sich aus genanntem Kreis ein gesetzlicher Betreuer ergibt.
Berufsmäßige gesetzliche Betreuer
Für gesetzliche Betreuer, die ihre Tätigkeit berufsmäßig ausüben, müssen zudem durch ein Gericht vorherige Auskünfte eingeholt werden, die dessen Eignung und auch Anzahl der Betreuertätigkeiten betreffen. Es darf immer nur ein berufsmäßiger gesetzlicher Betreuer bestellt werden, auch wenn insgesamt mehrere Betreuer möglich sind.
Aufgaben des gesetzlichen Betreuers
Ist ein gesetzlicher Betreuer (oder auch mehrere) gefunden, können folgende Aufgabenbereiche in variabler Menge und Zusammensetzung anvertraut werden:
- Aufenthaltsbestimmung
- Zwangsbehandlung (Freiheitsentzug bei Selbstgefährdung)
- Gesundheitsfürsorge
- Telefon- und Postkontrolle
- Vermögensverwaltung
- Vermögensschutz durch den Zugriff Dritter
- Geltendmachung von Zahlungsansprüchen
- Ansprüche gegen den Betreuten
- Haus- und Eigentumsverwaltung
- Steuerliche Pflichten
- Prozessführung
Der Betreute ist gleichzeitig aber auch noch rechtsfähig. Zudem stehen dem gesetzlichen Betreuer auch nur in den vorab bezifferten Aufgabenbereichen Rechte zu, sodass er nicht einfach in anderen Bereichen tätig werden kann, ohne vorher das Betreuungsgericht anzuhören. Sollte der gesetzliche Betreuer also feststellen, dass die Betreuung auf einen anderen Aufgabenbereich ausgeweitet werden müsste oder auch reduziert werden könnte, ist das vorher mit dem Betreuungsgericht zu klären.
Persönlich und individuell
Wie auch immer sich der Aufgabenbereich des gesetzlichen Betreuers schließlich gestaltet, das moderne Betreuungsrecht sieht für den Betreuten auch eine stets persönliche Behandlung vor, die zum Wohle des Betreuten ist und auch stets Chancen zur Rehabilitation – sofern möglich – aufgreifen soll. Ein gesetzlicher Betreuer soll nicht seine bloßen Aufgaben nach Betreuungsplan abarbeiten, sondern dem Betreuten auch eine Bezugsperson sein, die ihrem Wohl dient. Daher ist es schließlich auch gern gesehen, wenn von vorn herein Familienmitglieder die gesetzliche Betreuung übernehmen.
Gesetzliche Regelungen zur Betreuungsarbeit
Als Kombination aus möglichen Aufgabengebieten und der Vorgabe, die Betreuung möglichst persönlich und zum Wohle des Betreuten zu gestalten, formuliert das BGB folgende Maßgaben für den Umfang der Betreuung und die Aufgaben des Betreuers:
- Alle möglichen Aufgaben, um die Rechtsangelegenheiten des Betreuten zu erledigen
- Betreuung zum Wohl und nach Wunsch des Betreuten, sofern die Wünsche nicht dem Wohl zuwiderlaufen
- Krankheit oder Behinderung möglicherweise verbessern, Verschlimmerung vermeiden
- Falls dem Betreuer Gründe für Aufhebung, Ausweitung oder Einschränkung der Betreuung auffallen, ist dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen
Gegebenenfalls verrichtet der Betreuer insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Krankheiten oder Behinderungen während der gesetzlichen Betreuung einen Betreuungsplan. In diesem sollen die Ziele der Betreuung sowie die Maßnahmen zu deren Erreichen dargestellt werden.
Tod des Betreuten
Die Aufgaben des gesetzlichen Betreuers enden spätestens mit dem Tod des Betreuten. Der Betreuer hat das Ableben des Betreuten dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Die Totensorge obliegt grundsätzlich den Hinterbliebenen des Betreuten. Das heißt, die Ausrichtung und Finanzierung der Bestattung werden nicht durch den gesetzlichen Betreuer geregelt.
Betreuung? Welches Gericht ist Zuständig
Und wie ist überhaupt die Zuständigkeit vor Gericht in diesem Fall geregelt? Nicht immer ist die Gerichtszuständigkeit gleich klar und mitunter kann die Liste der Gerichte weit verzweigt sein. Im Falle gesetzlicher Betreuung ist das Betreuungsgericht zuständig, das wiederum in Ihrem örtlichen Amtsgericht sitzt.
Hier lesen Sie mehr zum Thema Gerichtszuständigkeit.
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