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Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht regelt die Verantwortung, die ein Arzt gegenüber seinen Patienten hat. Kommt er dieser Verantwortung nicht nach, bzw. verletzt er seine Verantwortungspflicht, regelt das Arzthaftungsrecht Schadenersatzansprüche. Diese Ansprüche resultieren sowohl aus dem Arzthaftungsrecht sowie auch aus dem Behandlungsvertrag, der zwischen Ihnen und Ihrem Arzt entsteht. Dieser verpflichtet den Arzt nämlich dazu, Sie sorgfältig zu behandeln. Kommt der Arzt seiner Sorgfaltspflicht nicht nach, sieht das Arzthaftungsrecht Schadenersatz vor. Unser 11880.com-Rechtsanwalt-Ratgeber klärt Sie über rechtsrelevante ärztliche Fehler auf und sagt, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können.

Zustandekommen eines Behandlungsvertrags

Arzt mit Kind
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Die Grundlage für arzthaftungsrechtliche Aspekte liefert der Behandlungsvertrag, den Sie und Ihr Arzt eingehen, sobald Sie sich behandeln lassen. Das Zivilrecht definiert diesen besonderen Vertrag für die Arztbehandlung seit 2013 und verpflichtet den Arzt somit zur Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht gegenüber dem Patienten. Dieser Dienstleistungsvertrag verpflichtet den Arzt gleichwohl nicht sofort dazu, den Patienten vollkommen zu heilen, sondern zur fachgerechten und zielgerichteten Behandlung dahingehend, dass Leiden gelindert werden.

Verstöße bei der ärztlichen Behandlung

Möglichkeiten, bzw. Gefahren des Verstoßes gegen diese Verpflichtung gibt es für den Arzt durchaus eine Menge. Sie werden im Wesentlichen in drei Oberkategorien aufgeteilt:

Fehler bei der ärztlichen Aufklärung

Vor einer körperlichen Behandlung muss ein Arzt seinen Patienten über die Behandlung aufklären und der Patient muss dieser Behandlung auch zustimmen. Ohne Zustimmung interpretieren Zivilrecht und Strafrecht einen derartigen Eingriff in die inneren Lebensvorgänge eines Patienten als Körperverletzung. Damit der Patient aber seine Zustimmung geben kann, benötigt er eine ausführliche Aufklärung. Wie ausführlich die Aufklärung auszufallen hat, wird durch die Komplexität des Eingriffs bestimmt. Ziel der Aufklärung ist es in erster Linie, Patienten die Risiken, Erfolgschancen und Kosten eines Eingriffs zu erklären. Wenigstens ebenso wichtig ist aber die Gelegenheit für den Patienten, auf Basis der Aufklärung von dem bewussten Eingriff Abstand zu nehmen, zum Beispiel, weil er zu risikoreich ist.

Behandlungsfehler

Behandlungsfehler
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Erfolgt jedoch eine Behandlung, muss diese unbedingt fachgerecht erfolgen. Eine Pflicht zu einem bestimmten erfolgreichen Ausgang der Behandlung besteht aber nicht. Behandlungsfehler müssen nach dem Arzthaftungsrecht daher später in einem eventuellen Gerichtsverfahren durch einen Gutachter nachgewiesen werden können. Das Gutachten ermittelt in erster Linie, ob der Arzt alle erforderlichen, bzw. getätigten Maßnahmen korrekt angewandt hat und wenn nicht, ob durch den oder die Behandlungsfehler der Gesundheitszustand des Patienten direkt beeinträchtigt wurde. Ist das der Fall, besteht für den Arzt Schadenersatzpflicht.

Dokumentationsfehler

Alle im Rahmen einer Behandlung vorgenommenen Maßnahmen, alle Befunde, alle Fragestellungen hat ein behandelnder Arzt zu dokumentieren. Sollte er nämlich zu irgendeiner Zeit oder aus irgendeinem Grund nicht mehr behandelnder Arzt sein, muss auch sein Nachfolger in der Lage sein, die Behandlung optimal fortzusetzen. Zu der ärztlichen Dokumentation gehören Laborbefunde, Untersuchungsbilder sowie Dokumentationen von Untersuchungen. Alle diese Dokumente müssen sorgfältig aufbewahrt werden. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Dokumentationsfehler vor.
Gleichzeitig kann eine vollständige Dokumentation auch dem Arzt in einem eventuellen Gerichtsverfahren zugutekommen, nämlich dann, wenn er dadurch die Richtigkeit seiner Behandlung nachweisen kann.

Wie Sie von Ihrem Arzthaftungsrecht Gebrauch machen

Kommt es in Ihrem Fall zu einem Behandlungsfehler, informieren Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe. Er wird sich im Streitfall mit der Rechtsschutzversicherung des Arztes auseinandersetzen. Sollte es zu einem Schlichtungsverfahren kommen, kann ein Gutachter Ihre Vorwürfe prüfen. Solche Schlichtungsstellen sind zum Beispiel die Landesärztekammer, Krankenkassen und Kassenzahnärztliche Vereinigungen. Als letzte Instanz bleibt anschließend nur noch das Mittel der Zivilklage.



Beweislast beim Patienten

Ein Gutachten ist jedoch nur eine erste Komponente der Beweislast, die in der Regel beim Patienten liegt. Das heißt, Sie müssen nicht nur den Behandlungsfehler nachweisen können, sondern auch die Kausalität des Gesundheitsschadens durch die Behandlung und die Schuld des Arztes daran. Sofern hier schließlich ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, kehrt sich die Beweislast insofern um, als dass dann der Arzt seine Unschuld an dem Behandlungsfehler beweisen muss.


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