Was tun, wenn Sie oder ein Familienangehöriger pflegebedürftig werden? Schnell und unerwartet kann das passieren, zum Beispiel durch einen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung. Nun heißt es, pflegen oder pflegen lassen, aber dabei können leider auch die Finanzen auf der Strecke bleiben. Der Staat ist sich dieser Misere von Pflegebedürftigen bewusst und will sie und ihre Angehörigen natürlich nicht im Stich lassen. Im Pflegerecht ist daher geklärt, wie viel Pflegegeld Pflegebedürftige erhalten können.
Wer zahlt das Pflegegeld?
Dabei sieht der Staat gleichwohl nicht sich selbst, sondern die Krankenkassen in der Pflicht. In der Zahlungspflicht, um genau zu sein. Den größten Teil der Sozialleistungen aus dem Pflegegeld haben die gesetzlichen Krankenkassen zu leisten, weil hier auch ein Großteil der Deutschen versichert ist. Aber auch die privaten Krankenkassen müssen ihren Versicherten natürlich im Fall der Fälle Pflegegeld zahlen.
Die Pflegestufen
Aber wie sieht so ein Fall der Fälle überhaupt aus? Oder: Wann muss eine Krankenkasse überhaupt Pflegegeld zahlen und wie hoch muss das Pflegegeld ausfallen? Die Antwort ist direkt mit den Pflegestufen verwoben, die in Deutschland einerseits aussagen, in welchem Maße ein Mensch pflegebedürftig ist und somit andererseits eine Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der fälligen Leistungen liefern.
Pflegestufen und Pflegeart
In enger Korrelation mit den Pflegestufen ist auch die Art der Pflege ausschlaggebend für die Höhe des Pflegegeldes. So erhalten beispielsweise Pflegebedürftige der Stufe 1, die häuslich betreut werden, weniger Pflegegeld, als Vertreter der Stufe drei, die vollstationär gepflegt werden. Auch eine mögliche Demenz hat Einfluss auf die Höhe des Pflegegeldes, nachfolgend insgesamt tabellarisch dargestellt:
Pflegestufe | bis 30. Juni 2008 | ab 1. Juli 2008 | ab 2010 | ab 2012 | ab 2013 | seit 2015 |
„0“ | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 120,00 € | 123,00 € |
I | 205,00 € | 215,00 € | 225,00 € | 235,00 € | 235,00 € | 244,00 € |
I + Demenz | 205,00 € | 215,00 € | 225,00 € | 2,35,00 € | 305,00 € | 316,00 € |
II | 410,00 € | 420,00 € | 430,00 € | 440,00 € | 440,00 € | 458,00 € |
II + Demenz | 410,00 € | 420,00 € | 430,00 € | 440,00 € | 525,00 € | 545,00 € |
III | 665,00 € | 675,00 € | 685,00 € | 700,00 € | 700,oo € | 728,00 € |
Unter welchen Umständen bekommt man Pflegegeld?
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Zahlung von Pflegegeld betreffen Art und Durchführung der Pflege. So muss die Pflege im häuslichen Umfeld stattfinden, durch einen Angehörigen oder ehrenamtlich Tätigen ausgeführt werden, dabei aber auch in geeigneter Umgebung und Weise erfolgen.
Zusätzlich zum Pflegegeld Sachleistungen
Sollte die Pflege nicht allein durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer bewältigt werden können, können zusätzlich professionelle Pflegedienste in Anspruch genommen werden. Das Pflegerecht sieht hierfür Kontingente in Form von Sachleistungen vor. Diese Regelung hat drei große Vorteile:
- Pflegende Personen werden durch professionelle Hilfe entlastet.
- Das Pflege-Niveau ist höher. Das kommt dem Pflegebedürftigen zugute.
- Die Kombination mit dem Pflegegeld beschert Ihnen mehr Leistungen.
Verhinderungspflege
Was aber, wenn die pflegende Person aus der Familie oder dem Ehrenamt mal selbst krank wird oder einfach mal Urlaub braucht? Das Pflegerecht berücksichtigt diesen Fall und stellt dafür im Rahmen der Verhinderungspflege jährlich bis zu 1.612 € und für eine Ausfallzeit von bis zu sechs Wochen zur Verfügung, vorausgesetzt die häusliche Pflege hatte vorher bereits wenigstens sechs Monate stattgefunden.
Interessant: Sofern Sie Ihr Kontingent zur Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft haben, lässt sich das auf die Verhinderungspflege anrechnen.
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